Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt. Maßgebend ist der Zeitraum, für den Ehegatten einander unterhaltspflichtig sind.

1. Unterhaltspflicht in der Ehe

In der Ehe tragen beide Ehepartner durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zum Unterhalt der Familie bei. Die Führung des Haushalts zählt als gleichwertiger Beitrag. Es kommt nicht darauf an, ob ein Partner bedürftig ist (§ 1360 BGB).

2. Trennungsunterhalt

Trennen sich die Ehepartner, endet die Lebensgemeinschaft. Damit entfällt die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt steht der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners im Blickfeld. Wenn er seinen Lebeunterhalt nicht selbst gewährleisten kann, ist er „bedürftig“ und kann vom unterhaltspflichtigen Partner verlangen, dass er ihn finanziell unterstützt. Er erhält für die Zeit bis zur Scheidung Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

Maßstab sind die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner während des Zusammenlebens in der Ehe. Arbeitspflichtig ist der unterhaltsberechtigte Partner nur, wenn die Arbeitsaufnahme von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Einbeziehung einer früheren Erwerbstätigkeit sowie der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnisse beider Partner erwartet werden kann.

3. Nachehelicher Unterhalt

Das nacheheliche Unterhaltsrecht wurde mehrfach reformiert. Das Ziel, einen gut verdienenden Partner davor zu bewahren, dass er lebenslang Unterhalt zahlen musste, wurde als ungerecht empfunden. Vor allem Ehefrauen, die die gemeinsamen Kinder betreut und eigene berufliche Ambitionen zurückgestellt hatten, waren benachteiligt und mangels eigener Pespektive auf die Unterstützung des Ex-Partners angewiesen.

Neuerdings muss bei der Scheidung die Dauer der Ehe wieder mehr im Vordergrund stehen. Ansatzpunkt dafür ist, dass die Ehepartner mit der Heirat ihre Lebensschicksale im Vertrauen auf die gegenseitige Solidarität miteinander verbunden haben. Geht diese Lebensplanung schief, bleibt jeder Ehepartner für den anderen in der Verantwortung und kann nicht einfach aussteigen.

Das Gesetz stellt im Grundsatz darauf ab, dass jeder Partner nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss (§ 1569 BGB). Nur soweit er dazu außerstande ist, kann er Unterhalt fordern. Dazu benennt das Gesetz in §§ 1570 – 1576 BGB abschließend konkrete Unterhaltsgründe (Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit).

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