Die sogenannte Patchwork-Familie ist schon seit längerem eine Selbstverständlichkeit in unserer Gesellschaft geworden. Paare mit Kindern trennen sich und verlieben sich neu. Die neuen Partner werden zu festen Bestandteilen der familiären Verhältnisse und zu Bezugspunkten der Kinder.

Mitunter eskaliert die Situation so weit, dass ein Elternteil dem neuen hinzugekommenen Partner des anderen Elternteils den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verbieten möchte. Damit stellt sich die Frage, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, an wen man sich wenden muss und welche Voraussetzungen für Umgangsverbote oder Umgangseinschränkungen vorliegen müssen.

Ursachen des Konflikts

Viele Gründe können dazu führen, dass Eltern sich nicht wohl bei dem Gedanken fühlen, den engen Kontakt ihres Kindes zu einer neuen Person im Leben des Ex-Partners hinzunehmen. Zum einen kann es tatsächlich schwerwiegende Gründe dafür geben. Etwa wenn bekannt ist, dass die neue Liebschaft eine kriminelle Vergangenheit hat oder wenn es bereits Gewalt gegen das Kind gegeben hat. Dann besteht eine objektive Sorge um das Kind. Mitunter kann aber auch bloße Eifersucht des verlassenen Elternteils der Grund sein, neue Lebensbindungen des Ex-Partners möglichst zu verhindern.

Auch nach zunächst problemlosen Trennungen können sich negative Gefühle einstellen, wenn ein Elternteil plötzlich in Sorge gerät, womöglich durch einen neuen Partner auch als Elternteil „ersetzt“ werden zu können. Die Angst ist groß, dass sich das Kind emotional entfernt und immer weniger Teil des eigenen Lebens ist. Auch kann es vorkommen, dass die neuen Lebensumstände des früheren Partners komfortabler erscheinen als die eigenen. Bessere finanzielle Verhältnisse, größere Wohnverhältnisse oder schlicht ein glückliches Händchen im Umgang mit Kindern können die neue Bezugsperson aus Sicht des eigenen Nachwuchses verklären. Aus der Begeisterung der Kinder wird Unmut und Abneigung des zurückbleibenden Elternteils. Wenn dann noch negative Informationen über den neuen Freund oder die Freundin des Ex-Partners gesammelt oder hinterbracht werden, meint mancher, seine Eifersucht mit Tatsachen begründen zu können.

Hilfe in Konfliktlagen

Solange keine unmittelbare Gefahr für die Kinder besteht, ist es ratsam, zunächst einmal gesprächsweise eine Lösung des Konflikts zu suchen. Erste Anlaufstelle ist – wenn direkte Gespräche nicht erfolgversprechend sind – das zuständige Jugendamt der Gemeinde oder des Landkreises. Entgegen der verbreiteten Vorstellung sind die Jugendämter nicht nur eine Art Familienpolizei, sondern verstehen sich in erster Linie als Partner und Berater in Notlagen. Konflikte zwischen Erziehungsberechtigten werden im Rahmen der gesetzlichen Hilfen zu Erziehung bearbeitet. Solche Erziehungshilfen können unterschiedliche Maßnahmen umfassen, beginnen aber zumeist mit einem vermittelnden Gesprächsangebot. In der Regel schaltet das Jugendamt qualifizierte Mediatoren aus den Trägern der Jungendhilfe ein, die in mehreren Gesprächsterminen versuchen, mit beiden Erziehungsberechtigten zu einer tragfähigen Lösung zu kommen.

Diese Angebote stehen sowohl demjenigen Elternteil offen, der den Umgang seines Kindes einschränken möchte als auch demjenigen, der entsprechende Versuche abwenden möchte. Die Kosten hierfür werden vollständig vom Jugendamt übernommen. Eine gewisse Bereitschaft zur Konfliktlösung auf diesem Wege ist bei beiden Elternteilen natürlich Voraussetzung.

Durchsetzung von Umgangsverboten

Hilft dies nichts, müssen die Gerichte entscheiden. Der Gang zum Anwalt ist dann unvermeidlich. Je nach persönlicher Situation wird der Rechtsanwalt die erforderlichen Anträge beim Familiengericht stellen und versuchen, die gewünschten Regelungen durchzusetzen. Sind beide ehemaligen Partner sorgeberechtigt, wird die an sich erforderliche Einigung über den Aufenthalt und den Umgang des Kindes durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt. Besteht nur ein Umgangsrecht des ehemaligen Partners, würde dieses durch das Gericht entsprechen neu geregelt. Gegebenenfalls werden dem jeweiligen Elternteil Auflagen für sein Umgangsrecht gemacht, mit denen auch der Kontakt zu bestimmten Personen untersagt werden kann. Dabei können auch Regelungen neu gefasst werden, die womöglich bereits im Trennungsverfahren festgesetzt wurden. Im Extremfall kann das Umgangsrecht für eines der Elternteile auch ganz entzogen werden.

Reichweite des Sorgerechts gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil

Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und das andere Elternteil ein Umgangsrecht, stellt sich die Frage, wie weit Sorgeberechtigte den Umgang gegenüber Umgangsberechtigten regeln können. Grundsätzlich gilt, dass das Umgangsrecht innerhalb seiner vorgesehenen Zeiten weit ausgelegt wird. Der umgangsberechtigte Elternteil kann innerhalb seiner Umgangszeiten entscheiden, was das Kind unternimmt und wen das Kind sieht, sofern die entsprechenden Personen zu seinen allgemeinen Lebensumfeld gehören, also insbesondere bei ihm leben. Ohne weiteres kann das sorgeberechtigte Elternteil hier keine einzelnen Vorschriften machen. Insbesondere können Kontaktpersonen des Umgangsberechtigten nicht abgelehnt werden, schon gar nicht. Neue Partner dürfen mit dem Kind also ebenso Umgang haben wie Verwandte, Freunde oder Bekannte des Ex-Partners.

Alternative Regelungen kann der sorgeberechtigte Elternteil wiederum nur auf gerichtlichem Wege erstreiten, wenn Einigungsversuche erfolglos bleiben. Dabei wird ausschließlich auf das Kindeswohl abgestellt. Ist dieses gefährdet, wird sich ein Familiengericht zu entsprechenden Neuregelungen oder Auflagen des Umgangsrechts bewegen lassen. Dabei werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Eine Vorstrafe des neuen Lebenspartners reicht zum Beispiel allgemeinen nicht aus. War diese wegen eines Gewaltdeliktes verhängt worden, insbesondere wegen sexueller Gewalt, ist das Kindeswohl hingegen gefährdet. Selbstverständlich besteht auch eine solche Gefahr, wenn das Kind bereits verletzt oder geschlagen wurde. Auch besonders negative Einflüsse, die von Erziehungsmethoden oder moralischen Ansichten eines neuen Lebenspartners ausgehen können, stellen unter Umständen eine Gefahr für das Kindeswohl dar.

Bei der Abwägung der Kindeswohlgefährdung gegen das Umgangsrecht des Ex-Partners kommt es also immer auf den Einzelfall an. Die Gerichte können hierbei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Eine ausführliche Rechtsberatung ist deshalb vor dem ergreifen gerichtliche Schritte unerlässlich.

Liegt für das Kind eine unmittelbare Gefahr während des Umgangs mit dem ehemaligen Partner vor, muss freilich schnell gehandelt werden. In diesem Fall sollte unverzüglich der Kontakt zum Jugendamt gesucht werden. Das Jugendamt hat die Möglichkeit, sofort einzuschreiten. Es kann den Umgangsberechtigten aufsuchen oder schriftlich und telefonisch einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen der Umgang vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung unterbunden wird. Im äußersten Notfall wird auch die Hilfe der Polizei dabei in Anspruch genommen.

In der überwiegenden Anzahl der Fälle ist jedoch ratsam, die Situation im Interesse des Kindes zwischen den ehemaligen Partnern nicht eskalieren zu lassen. Neben dem Beratungsangebot des Jugendamtes gibt es auch freie Träger der Jugendhilfe und zugelassene Mediatoren, die zwischen den Eltern vermitteln können. Wer mit guten Absichten in solche Gespräche geht, wird vielfach langwierige Auseinandersetzungen vermeiden können.

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