Die Vorstellungen darüber, welcher Grad an Sauberkeit in einer Wohnung herrschen sollte, unterscheiden sich naturgemäß von Mensch zu Mensch. Mieter genießen in der Regel die Freiheit, selbst zu bestimmen, wann, wie oft und mit welcher Gründlichkeit sie ihre Wohnung reinigen. So müssen sie schließlich darin leben und den Reinigungsaufwand tragen.
Dennoch verurteilte das Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt, Urteil v. 08.10.2015, Az.: 33 C 2261/15 30) einen Mieter zum Putzen seines Badezimmers.
Der Hintergrund des Verfahrens
Im Streitfall ging es um den Zustand des Badezimmers in der angemieteten Wohnung. Die Vermieterin bemängelte, dass sich auf der Oberfläche der Badfliesen und des Waschbeckens bereits eine stark verkrustete Schmutzschicht gebildet habe. Beide Bereiche seien wohl über einen längeren Zeitraum keiner Reinigung mehr unterzogen worden. So sei nicht ausgeschlossen, dass dies zu einer dauerhaften Beschädigung der Substanz führen könne. Der Mieter verweigerte das Putzen jedoch beharrlich, sodass die Eigentümerin der Wohnung schließlich vor Gericht zog, um die Reinigung durchzusetzen.
Kein Anspruch auf Sanierung
Im Prozess hob der Mieter darauf ab, dass Handwerker eine Säure im Waschbecken vergossen hätten, was der Grund für den jetzigen Zustand sei. Beweisen konnte er seine Behauptung allerdings nicht. Darüber hinaus hätte er seine Vermieterin umgehend über den Vorfall informieren müssen. Seiner Einlassung, dass das Waschbecken und die Fliesen ohnehin alle 15 Jahre ausgetauscht werden müssten, folgte das Gericht nicht, da dies jeder Erfahrung widerspreche. So sei bei einem Badezimmer, das pfleglich behandelt werde, auch nach jahrzehntelanger Nutzung noch keine grundlegende Sanierung erforderlich.
Angebot der Reinigung gegen Bezahlung
Da das Gericht seinen Einwand nicht gelten ließ, bot der Mieter an, das Bad zu putzen, wenn seine Vermieterin ihn dafür bezahlen würde. Die Reinigungspflicht an der Mietsache obliegt einem Mieter jedoch ohnehin. Der Richter ging in seinem Urteil darauf ein, dass die Einstellung zur Sauberkeit bei verschiedenen Personen durchaus unterschiedlich sein könne. Allerdings habe der Mieter seine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber der Mietwohnung zu erfüllen. So darf er die Wohnung weder aktiv beschädigen noch so vernachlässigen, dass Schäden drohen.
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