Über manchem Erben schwebt ein Damoklesschwert. Ihm droht die Enterbung. Wer als Erblasser jemanden enterben möchte, sollte wissen, dass der Sprachgebrauch dieses Begriffes im Erbrecht eine sehr differenzierte Bedeutung hat. Das Erbrecht unterscheidet hierbei die folgenden drei Sachverhalte.

1. Enterbung durch Entziehung des gesetzlichen Erbteils

Enterbung im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe testamentarisch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird (§ 1938 BGB). Dieser Erbe wird dann nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Testierfreiheit des Erbrechts erlaubt es dem Erblasser, nach eigenem Gutdünken seinen Nachlass zu verteilen. Die Konsequenz ist, dass der Erbe so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht leben. An seine Stelle treten seine Erben. Will der Erblasser auch die Abkömmlinge des Erben enterben, muss er diese Absicht in seinem Testament klar zum Ausdruck bringen.

Die Enterbung berührt noch nicht das Pflichtteilsrecht des Enterbten. Das Pflichtteilsrecht kann nur unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden.


Soweit der Erblasser anordnet, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten solle, ist zu klären, ob der Erbe erbt und ein Erbteil in Höhe seines Pflichtteils oder ob er nur den Pflichtteilsanspruch erhalten soll. Der Pflichtteilsanspruch schließt das gesetzliche Erbrecht aus.

2. Entziehung des Pflichtteils

Darüber hinaus kann der Erblasser einem Abkömmling, Ehegatten oder Elternteil auch den gesetzlichen Pflichtteil entziehen (§ 2333 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen (Straftat, Verletzung der Unterhaltspflicht) oder einer Straftat gegen Dritte (Mindeststrafmaß ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder Unterbringung in der Psychiartrie oder Erziehungsanstalt) schuldig gemacht hat. Die allgemeine Zerrüttung des Verhältnisses genügt nicht (z.B. Untreue eines Ehepartners).

3. Anfechtung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit

Nach Eintritt des Erbfalls kann jeder, der durch das Testament benachteiligt ist, die Erbschaft des Erben anfechten (§ 2339 BGB). Voraussetzung ist, dass der Erbe schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat (Tötungsdelikt, Einflussnahme auf die Testamentsgestaltung, Urkundendelikt in Bezug auf das Testament). Stellt ein Gericht die Erbunwürdigkeit fest, wird die betreffende Person nicht Erbe des Erblassers.

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